Hausfriedensbruch
An unzähligen Grundstücken sind Beschilderungen vorzufinden, die ein „Betreten verboten“ signalisieren. Durch diese Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass Unbefugten der Zutritt zu dem Grundstück verboten ist. Auch einzäunte Grundstücke haben die gleiche Funktion, was jedoch viele Menschen scheinbar nicht wissen. Ebenso unbekannt ist die Tatsache, dass ein Ignorieren dieser Beschilderung oder auch des eingezäunten Bereichs unter ganz bestimmten Umständen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Frage ist lediglich, unter welchen Umständen überhaupt der Hausfriedensbruch tatsächlich vorliegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wieder.
Das heißt im Umkehr Schluss das es laut Gesetz nicht verboten ist ein Grundstück zu betreten so lange es keiner vererbietet oder wenn keine Umzäunung oder Beschilderung besteht.
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
das heißt das wir nix mitnehmen auch wenn es schön aussieht.
Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das heißt das alle was zu ist bleibt auch zu und wir auch nichts kaputt machen.
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